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BGB § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft

BGB § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft

[ Auszug: Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit einge ... ]